Gewerbesteuer-Zerlegung: Solarthermie doch nicht mitgedacht?

Eine größere Fläche mit blauschimmernden Solarthermiekollektoren zur WärmeerzeugungFoto: Arcon
Die Bundesregierung will das Gewerbesteueraufkommen aus Wind- und Solarparks künftig für die Standortkommunen attraktiver machen. Das soll auch für Anlagen gelten, die im Zuge der Sektorenkopplung nicht Strom, sondern auch Wärme- oder Wasserstoff erzeugen. Die geplante Gesetzesformulierung schafft allerdings nach Solarthemen-Recherchen Rechtsunsicherheit für Standortkommunen von Solarthermie-Freiflächenanlagen.

Eigentlich heißt es im Formulierungsvorschlag der Koalitionsfraktionen, wie schon im bisherigen Gesetz, dass Betreibergesellschaften von „Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie“ von der geplanten Neuregelung erfasst werden sollen. Damit wären neben Photovoltaikparks auch solarthermische Freiflächenanlagen einbezogen, sofern diese Betreibern mit Sitz außerhalb der Standortkommune gehören. Solarthermie-Betreiber müssten künftig ebenso wie für Photovoltaik- und Windkraftwerke ihre Gewerbesteuer zu 90 Prozent an die Standortkommunen zahlen. Bislang sind es 70 Prozent.

Allerdings fliegen die bislang noch wenig verbreiteten, aber in den letzten Jahren stark zunehmenden solaren Wärmenetze offenbar noch weit unter dem Radar der Finanzpolitiker:innen im Bundestag. Denn das anstelle des Sachanlagevermögens neu eingeführte Leistungskriterium im Gewerbesteuergesetz (vgl. Solarthemen+plus vom 1.4.2021) ist rein elektrisch. Es dient als Massstab für die Aufteilung der Gewerbesteuer aus verschiedenen Erzeugungsanlagen einer Betreiberfirma auf mehrere Kommunen. Der Text der Gesetzesnovelle bezieht sich hier auf die elektrische Wirkleistung nach §3 Nr. 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).

Solarthermie-Contracting

Solange Fernwärme-Solarthermieanlagen den örtlichen Stadtwerken oder Bürgerenergie-Genossenschaften gehören, kann das dem Kämmerer der Standortkommune egal sein. Anders sieht es aus, wenn auswärtige Betreiberfirmen, etwa Contractoren, aktiv sind. Dann würde mit der künftig geplanten Gesetzesformulierung nach Einschätzung der Solarthemen-Redaktion mindestens eine Grauzone entstehen. Bislang gibt es in Deutschland zwar noch keine Beispiele für ein reines Solarthermie-Contracting in der Fernwärme, aber immerhin spezialisierte Erneuerbare-Energien-Unternehmen, wie die Solarcomplex AG oder die Naturstrom AG, die auf dem Geschäftsfeld der solaren Wärmenetze über ihren eigenen Firmensitz hinaus aktiv sind.

Mit der Novelle des Gewerbesteuergesetzes will die Bundesregierung das Interesse von Kommunen an der Ausweisung entsprechender Flächen und die Akzeptanz der Anlagen vor Ort steigern. Die gesetzliche Neuregelung soll für Windenergieanlagen bereits ab dem Steuerjahr 2021 greifen, für Solarparks erst drei Jahre später. Insofern bleibt theoretisch noch Zeit, um das Gewerbesteuer-Gesetz für die Solarthermie nachzuschärfen. Als Signal für potenzielle Standortkommunen wäre das freilich schon zum Beginn einer Planung entscheidend.

14.4.2021 | Autor: Guido Bröer | Solarserver
© Solarthemen Media GmbH

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