EnWG – wo Speicher keine Speicher sind

Das Bild zeigt den Speicher.Foto: GS YUASA
Die Bundesregierung will das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vor der Sommerpause der europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie anpassen. Doch das BMWi sträubt sich, Speicher als Element im Energiesystem gemäß EU-Vorgaben neu zu definieren.

Im Entwurf des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der mittlerweile im Parlament debattiert wird, geht es neben neuen Kapiteln zu Wasserstoffnetzen vor allem um bereits überfällige Änderungen, die von der europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EBM-RL) vorgegeben sind. Ein spezieller Punkt betrifft Energiespeicher. Die werden zwar im Energiesystem der Zukunft immer wichtiger, sind aber bislang energierechtlich noch ein weitgehend unbeschriebenes Blatt. Zumindest das deutsche Energierecht kennt bislang nur energieerzeugende Anlagen auf der einen und energieverbrauchende Anlagen auf der anderen Seite. Speicher kennt auch das EnWG nur als Zwitter von beidem. Und wenn es nach dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) geht, soll es dabei auch bleiben.

Formulierung einfach abzuschreiben

Dabei macht es die EBM-RL den nationalen Gesetzgebern leicht, indem sie eine klare Definition vorgibt: „Energiespeicherung“ bedeutet demnach „im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Bundesverband Energie­speicher (BVES), fordern, dass der deutsche Gesetzgeber diese Definition der Energiespeicherung einfach übernimmt. Doch das BMWi tickt anders. Es klammert sich an die eigene janusköpfige Beschreibung aller Energiespeicher als Ener­gie­verbraucher und -erzeuger. Der BMWi-Entwurf definiert: „Energiespeicheranlagen: Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen Energieform wieder abgeben“.

Ausnahmeregeln für den Regelfall

Komplizierte Ausnahmeregelungen für Speicher, etwa im EnWG (§118/6) und im EEG (§ 61l), sollen zwar seit einigen Jahren dafür sorgen, dass für gespeicherte Strommengen sowohl im Eigenverbrauch als auch im reinen Netzbetrieb zumindest keine doppelten Umlagen, Steuern und Netzentgelte mehr gezahlt werden müssen. EEG § 61l funktioniere aber nicht mehr, sobald ein PV-Heimspeicher über das Netz Strom austauschen wollte („multi use“), weiß Urban Windelen, Geschäftsführer des BVES: „Für den Multi-Use müsste ich 10 verschiedene Ströme messen. Das kann man technisch nicht umsetzen.“

Und die EU-Richtlinie sieht Multi-Use als künftigen Regelfall. Ebenso offenbar der Bundesrat. In ihrem Beschluss zum EnWG-Entwurf der Bundesregierung schlägt die Länderkammer für Energiespeicheranlagen eine Definition vor, die sich fast wörtlich an der EU-Richtlinie orientiert. Begründung: „Die Umschreibung als Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke der Speicherung zunächst verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen, ist weder sachgerecht noch beseitigt sie bestehende Rechtsunsicherheiten bezüglich der Umlagenbelastung von Energiespeichern.“ Der Bundesrat sieht darin ein starkes Investitionshemmnis.

In ihrer Gegenäußerung von letzter Woche bleibt die Bundesregierung allerdings bei ihrer Position.

22.4.2021 | Autor: Guido Bröer | Solarserver
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